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Die verfassungsmäßige Garantie der Unschuldsvermutung und des Grundrechts, schweigen zu dürfen (nemo tenetur), im Rahmen der Beweiswürdigung im Verwaltungsstrafverfahren (ZUV 2012, 10 - 16)

Ausschnitt aus Die verfassungsmäßige Garantie der Unschuldsvermutung und des Grundrechts, schweigen zu dürfen (nemo tenetur), im Rahmen der Beweiswürdigung im Verwaltungsstrafverfahren (ZUV 2012, 10 - 16)

Absolute Geltung, keine; Zulässigkeit benachteiligender Schlüsse; keine Verletzung bei klarer Beweislage und effektiver Wahrung der Verteidigungsrechte; Verwertungsverbot bei Beweislastüberwälzung; Täterfeststellung vor Einleitung des Grunddeliktsverfahrens

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